Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
Die
nachfolgenden AGB gelten für alle M&M DESIGN erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1
Jeder M&M DESIGN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
1.2
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn
die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
1.3
Die Entwürfe und Reinzeichungen dürfen ohne ausdrücklicher
Einwilligung von M&M DESIGN weder im Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch
von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmung berechtigt M&M DESIGN, eine Vertragsstrafe
in Höhe von der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die
nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche
Vergütung als vereinbart.
1.4
M&M DESIGN überträgt dem Auftraggeber die für
den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht
anders vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
1.5
M&M DESIGN hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt M&M DESIGN zum Schadensersatz. Ohne
Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz
100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren
Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber
nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist, ist die Höhe des Schadensersatzes entsprechend
anzupassen.
1.6
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.
Vergütung
2.1
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung, Die Vergütung
erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe
und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung
für die Nutzung.
2.3
Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang
als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist M&M DESIGN
berechtigt, die Vergütung für alle Nutzung nachträglich
in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
2.4
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen
Tätigkeiten, die M&M DESIGN für den Auftraggeber
erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
3.
Fälligkeit der Vergütung
3.1
Die Vergütung ist sofort nach Erhalt der Rechnung spätestens
jedoch nach 10 Tagen fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine
entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles
fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere
Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen,
so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3
der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung
von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen,
Neben- und Reisekosten
4.1
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand
entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/
AGD gesondert berechnet.
4.2
M&M DESIGN ist berechtigt, die zur Arbeitserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, M&M DESIGN
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung M&M DESIGN abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, M&M DESIGN im Innenverhältnis
von sämlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere
die Übernahme der Kosten.
4.4
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen,
Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc.
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5
Reisenkosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit
dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen
sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2.
Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Orignale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
5.3
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und
für Rechnung des Auftragsgebers.
5.4
M&M DESIGN ist nicht verpflichtet Dateien oder Layouts, die
im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten,
so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat
M&M DESIGN dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügnung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von
M&M DESIGN geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung
und Belegmuster
6.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind M&M DESIGN
Korrekturmuster vorzulegen.
6.2
Die Produktionsüberwachung durch M&M DESIGN erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist M&M DESIGN berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
M&M DESIGN haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden
und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der
Auftraggeber M&M DESIGN 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7.
Haftung
7.1
M&M DESIGN haftet für entstandene Schäden an ihm
überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2
M&M DESIGN verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus
haftet M&M DESIGN für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3
Sofern M&M DESIGN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,
sind die jeweiligen Auftraggeber keine Erfüllungsgehilfen.
M&M DESIGN haftet nur für eigenes Verschulden und nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen
oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser
die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5
Für die vom Arbeitgeber freigebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung
für M&M DESIGN.
7.6
Für wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
haftet M&M DESIGN nicht.
7.7
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei M&M DESIGN
geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in
einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
8.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. M&M DESIGN
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
8.2
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann
M&M DESIGN eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann
M&M DESIGN auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3
Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller
M&M DESIGN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte
er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber M&M DESIGN von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen
9.1
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens M&M DESIGN
9.2
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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